Sitzungen
Termine:
Nach einer Terminvereinbarung für ein Erstgespräch kommen Sie zur Klärung Ihres Anliegens – und auch um mich als Ihre Therapeutin kennen zu lernen – in meine Praxis. Danach entscheiden wir gemeinsam, wie der weitere Therapieverlauf aussehen könnte. Die Dauer und Häufigkeit der Sitzungen richtet sich nach Ihrem Anliegen und Ihrem Wohlbefinden. (Üblich sind meist wöchentliche bis 14-tägige Termine.)
Ausfallregelung:
Können Sie einen Termin nicht wahrnehmen, so besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb von 48 Stunden abzusagen. Wird ein Termin nicht oder nicht innerhalb dieses Zeitrahmens abgesagt, so muss ich das volle Honorar für diese Stunde in Rechnung stellen, da der Termin nur für Sie reserviert ist und ihr Termin nicht einfach durch einen anderen KlientIn ersetzt werden kann.
Sitzungen:
Erstgespräch: 110 Euro/Einheit (50 min.)
Einzeltherapie: 110 Euro/Einheit (50 min.)
Paartherapie: 160 Euro/Einheit (75 min.)
(Zahlung bar oder mittels Karte – Bankomat vorhanden)
Das Erstgespräch ist ein wesentlicher Bestandteil der Therapie und deshalb kostenpflichtig.
Ein Kostenzuschuss durch die Sozialversicherung/Krankenkasse ist möglich. Die Krankenkassen leisten allerdings nur dann einen Zuschuss, wenn eine so genannte krankheitswertige Störung vorliegt, da die Sozialversicherung nur Krankenbehandlung finanzieren darf. Die Diagnose nach ICD-10 wird von der Therapeutin erhoben und mit Ihnen besprochen. Um einen Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung darüber, dass Sie sich spätestens vor der zweiten Psychotherapiesitzung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Diese Untersuchung dient dazu, eventuelle körperliche Erkrankungen abzuklären, die die seelische Problematik vielleicht (mit)bedingen. Die Untersuchung kann von einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt werden, für die Bestätigung gibt es ein Formular. Die Untersuchung bezieht sich nur darauf, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, nicht aber darauf, ob eine Psychotherapie notwendig oder zweckmäßig ist. Es ist keine Überweisung des Arztes zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten erforderlich.
Zusatzkrankenversicherungen für ambulante Heilbehandlungen erstatten häufig den Rest der Therapiekosten (je nach Versicherungspaket bis zu einem bestimmten jährlichen Maximalbetrag) zurück.
Eine genaue Auflistung und Information der Kostenzuschüsse finden Sie hier.
Verschwiegenheitspflicht:
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sowie Ihre Hilfspersonen sind gemäß § 15 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zur Verschwiegenheit über alle Ihnen in Ausübung Ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Wenn Sie noch weitere Fragen oder Anliegen haben, können diese gerne persönlich besprochen werden.